Diese Vorschrift ist aufgehoben.
– aufgehoben –
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 3 · Bauliche Anlagen
- Abschnitt
- 7 · Besondere bauliche Anlagen
- Aufgehoben seit
- 22.02.2008
Kommentierung zu § 48
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Im Entwurf 2004 enthielt § 48 („Ställe“) die Regelungen des § 51 LBO 1996. In der geltenden Gesamtausgabe ist die Vorschrift aufgehoben.
Inhalt der Begründung zum Entwurf
- Absatz 1 Satz 2: Neben der Belüftung ist nun auch eine Entlüftung vorgeschrieben, da in Ställen nicht nur ausreichende Frischluftzufuhr, sondern auch ausreichende Abführung der Abluft gewährleistet sein muss.
- Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.
- Absatz 3: Zusätzlich ist die Anforderung aufgenommen, dass Stalltüren nach außen aufschlagen müssen.
- Die Absätze 4 und 5 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 4 und 5.
- Der neue Absatz 6 ermöglicht Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 3 und 4 für Ställe von geringer Bedeutung, für neuartige Tierhaltungen (Laufställe) und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden.
Allgemeines
Im Entwurf 2004 enthielt § 48 („Ställe“) die Regelungen des § 51 LBO 1996. In der geltenden Gesamtausgabe ist die Vorschrift aufgehoben.
Inhalt der Begründung zum Entwurf
- Absatz 1 Satz 2: Neben der Belüftung ist nun auch eine Entlüftung vorgeschrieben, da in Ställen nicht nur ausreichende Frischluftzufuhr, sondern auch ausreichende Abführung der Abluft gewährleistet sein muss.
- Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2.
- Absatz 3: Zusätzlich ist die Anforderung aufgenommen, dass Stalltüren nach außen aufschlagen müssen.
- Die Absätze 4 und 5 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 4 und 5.
- Der neue Absatz 6 ermöglicht Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 3 und 4 für Ställe von geringer Bedeutung, für neuartige Tierhaltungen (Laufställe) und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden.
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