§LBOSaar
§16

Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

1Gebäude sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie eine sparsame Energieverwendung ermöglichen. 2Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2)

1Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben, der auch den Besonderheiten ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, Rechnung trägt. 2Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3)

Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

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