§LBOSaar
§82

Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

(2)

Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.

(3)

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.

Kommentierung zu § 82

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 88 LBO 1996. Die Überschrift ist dem Inhalt angepasst, da sich die Vorschrift nicht nur auf bauliche Anlagen bezieht, sondern auf alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Absätze 1 und 2

Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2; Absatz 2 ist lediglich redaktionell überarbeitet.

Absatz 3 (Bauantrag statt Bauvorlagen)

Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 4. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann die untere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nur Bauvorlagen, sondern einen Bauantrag verlangen. Der bisherige Absatz 3 ist in § 57 Abs. 4 übernommen.