§LBOSaar
§28

Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
3 · Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. 2Sie müssen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.

3Satz 2 gilt

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,

2.

nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

(2)

Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein.

(3)

Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist.

(4)

1Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. 2Satz 1 gilt nicht für

1.

Türen und Fenster,

2.

Fugendichtungen,

3.

brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen und

4.

Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.

(5)

1Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. 2Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. 3Baustoffe, die schwerentflammbar sein müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.

(6)

Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend.

(7)

Die Absätze 4, 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; Absatz 6 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2. Abweichend von Absatz 5 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 86a entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

Kommentierung zu § 28

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift ersetzt § 34 LBO 1996 und die Ausführungsvorschriften der TVO betreffend tragende Wände, Pfeiler und Stützen.

Absatz 1

Der Schallschutz ist nicht mehr aufgenommen, weil sich die Anforderung einer Schalldämmung bereits aus § 16 in Verbindung mit der als Technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 4 bekannt gemachten DIN 4109 ergibt.

Absatz 2

Der neue Absatz 2 erlaubt – anders als § 5 Abs. 5 Satz 2 TVO –, der Brandübertragung nicht nur durch Einhalten eines Feuerüberschlagweges, sondern auch durch auskragende Brüstungen oder andere Maßnahmen entgegenzuwirken. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 2 ist in Absatz 1 und § 27 Abs. 2 in Verbindung mit der Übersicht im Anhang enthalten.