§LBOSaar
§66

Bauvorlageberechtigung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser selbst oder unter ihrer oder seiner Leitung erstellt sein. 2Dies gilt nicht für

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

2.

geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2)

Bauvorlageberechtigt ist,

1.

wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I 2024 S. 212), in der jeweils geltenden Fassung, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen darf oder

2.

wer in die Liste der Bauvorlageberechtigten nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 29c des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes bauvorlageberechtigt ist.

(3)

Bauvorlageberechtigt sind ferner

1.

Berufsangehörige, welche über die in § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes genannten inländischen oder auswärtigen Hochschulabschlüsse verfügen, für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

a)

freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

b)

eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

c)

land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die keine Sonderbauten sind,

d)

Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude, sowie

e)

Garagen bis 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen,

2.

Berufsangehörige, welche

a)

auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen dürfen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

b)

in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs der Architektin oder des Architekten rechtmäßig niedergelassen sind, nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes,

3.

Berufsangehörige, welche

a)

die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, besitzen,

b)

einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in Anlage 2 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen sind,

c)

ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig waren, für ihre dienstliche Tätigkeit bei einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

(4)

1Bauvorlageberechtigt für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und

1.

Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung der Brutto-Grundfläche um mehr als 250 m² führen,

2.

die Errichtung oder Änderung von

a)

landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m² Geschossfläche, die keine Sonderbauten sind,

b)

Behelfsgebäuden und untergeordneten Gebäuden sowie

c)

Garagen bis 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks und die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik.

2Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, sind für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie in dem Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare Berechtigung besitzen.

(5)

Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Ingenieurkammer zu führendes Verzeichnis einzutragen.

Kommentierung zu § 66

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 70 LBO 1996 (Überschrift: „Bauvorlageberechtigung“). Sie dient der Qualitätssicherung (A.II.4 der Begründung).

Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 70 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LBO 1996. Durch die Wendung „nicht verfahrensfreie“ nimmt er die bisher in § 66 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996 enthaltene Bestimmung auf, dass der Entwurfsverfasser für ein freigestelltes Vorhaben bauvorlageberechtigt sein muss. Keine Bauvorlageberechtigung wird mehr für die Nutzungsänderung von Gebäuden verlangt; das entspricht der Rechtslage in allen anderen Bundesländern und sei auch im Hinblick auf den Wegfall oder die Reduzierung der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung hinnehmbar, da Nutzungsänderungen ohne gleichzeitig erforderliche bauliche Änderungen selten seien. Der bisherige Satz 2 ist nicht übernommen (siehe unten zu Absatz 3).

Absatz 2 (allgemeine Bauvorlageberechtigung)

Verhältnis zu § 70 Abs. 2 LBO 1996

Absatz 2 entspricht § 70 Abs. 2 LBO 1996. Nr. 1 ist redaktionell an die Zusammenfassung des Saarländischen Architektengesetzes und des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zum Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz angepasst; Nr. 2 ist durch die Beschränkung auf einen Verweis auf dieses Gesetz erheblich gestrafft.

Kammermitgliedschaft der Ingenieure (Nr. 2 Satz 2)

Neu ist, dass auch die Bauvorlageberechtigung der Ingenieurinnen und Ingenieure grundsätzlich von der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer abhängt. Damit wird die Gleichstellung mit den Architekten erreicht, die ihre Berufsbezeichnung nur führen dürfen und damit nur bauvorlageberechtigt sind, wenn sie Mitglied einer Architektenkammer sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 364 ff.) hat es für zulässig erachtet, die Bauvorlageberechtigung von der Eintragung in die Architektenliste und damit von der Kammermitgliedschaft abhängig zu machen. Kammermitglieder haben festgelegte Berufspflichten zu beachten – u. a. die Pflicht, fremde Rechtsgüter und wichtige Gemeinschaftsgüter nicht zu verletzen, sich beruflich fortzubilden und sich über die geltenden Bestimmungen zu unterrichten – sowie eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kammern überwachen dies; die Verpflichtung trägt damit zu einem effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit im Bauwesen bei.

Ausnahme für auswärtige Ingenieure

Von Ingenieuren, die im Ausland ihre Hauptwohnung oder Niederlassung haben, wird die Kammermitgliedschaft nicht verlangt, weil es außerhalb der Bundesrepublik häufig keine Ingenieurkammer gibt. Dasselbe gilt für Ingenieure mit Hauptwohnung oder Niederlassung in einem Bundesland, in dem die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer nicht möglich ist (Beispiel: angestellte Ingenieure aus Rheinland-Pfalz).

Nrn. 3 und 4

Nr. 3 ist redaktionell überarbeitet; entsprechend der Änderung in Absatz 1 wird die Nutzungsänderung nicht mehr aufgeführt. Nr. 4 entspricht inhaltlich der bisherigen Nr. 4.

Absatz 3 (kleine Bauvorlageberechtigung)

Absatz 3 ersetzt § 70 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996. Für die dort genannten Vorhaben bedurfte es bisher keinerlei Bauvorlageberechtigung. Die Rücknahme der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung erfordert aber eine Mindestqualifikation, wie sie nunmehr vorgesehen ist (A.II.4.a der Begründung).

Entfall des bisherigen Absatzes 3

Die Bauvorlageberechtigung der Beratenden Ingenieure nach dem bisherigen Absatz 3 ist überflüssig geworden, weil die Praxiszeit für den Erwerb der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung von fünf auf drei Jahre reduziert wurde (§ 22 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes).