§LBOSaar
§56

Bauleiterin, Bauleiter

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
4 · Die am Bau Beteiligten
Fassung gültig ab
17.09.2010
(1)

1Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. 2Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. 3Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt. 4Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(2)

1Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. 2Verfügt die Bauleiterin oder der Bauleiter auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. 3Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. 4Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Kommentierung zu § 56

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 60 LBO 1996. Sie ist Teil der Qualitätssicherung (A.II.4.b der Begründung): Auch an die Qualifikation des Bauleiters werden Anforderungen gestellt.

Absatz 1

Satz 1 ist an die Änderungen in § 52 und § 54 angepasst. Der neue Satz 4 enthält die Mitteilungspflicht nach dem bisherigen Absatz 3, der inhaltlich gestrafft in Absatz 1 Satz 4 übernommen ist.

Absatz 2 Satz 2 (Mindestqualifikation)

Im Hinblick auf die gestiegenen technischen und rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben und unter Berücksichtigung der verminderten Prüf- und Überwachungspflichten der Bauaufsichtsbehörden wird eine Mindestqualifikation verbindlich vorgeschrieben. Für bisher als Bauleiter tätige Personen, die die Mindestqualifikation nicht erfüllen, sieht § 88 Abs. 7 aus Gründen des Bestandsschutzes eine Übergangsregelung vor. Für Vorhaben, für die nach § 66 Abs. 3 die neu eingeführte „kleine“ Bauvorlageberechtigung genügt, ist die Mindestqualifikation nicht erforderlich.