§LBOSaar
§75

Teilbaugenehmigung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Abschnitt
3 · Genehmigungsverfahren
Fassung gültig ab
18.03.2022
(1)

Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.

(2)

Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend.

(3)

In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

Kommentierung zu § 75

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 78 LBO 1996 und ist in Satz 2 lediglich redaktionell angepasst.