§LBOSaar
§24

Zertifizierung

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
2 · Bauprodukte
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

Dem herstellenden Unternehmen ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1.

den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

2.

einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2)

1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 86a Abs. 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

Kommentierung zu § 24

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Im Entwurf trägt § 24 die Überschrift „Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens“. Die Vorschrift entspricht – abgesehen von der Anpassung der Verweisung in Absatz 2 – unverändert § 31 LBO 1996.

Hinweis zur Fassung

Im Entwurf 2004 § 24; die geltende Gesamtausgabe führt die entsprechende Vorschrift unter § 23 (Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens).