Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1996.
Der bisherige Absatz 3 (sichtbare Anbringung der Hausnummern) ist nicht übernommen, da dies kein spezifisch bauordnungsrechtlicher Belang sei und von den Gemeinden durch Polizeiverordnung auf Grundlage von § 58 des Saarländischen Polizeigesetzes angeordnet werden könne und auch angeordnet werde.
Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1996.
Der bisherige Absatz 3 (sichtbare Anbringung der Hausnummern) ist nicht übernommen, da dies kein spezifisch bauordnungsrechtlicher Belang sei und von den Gemeinden durch Polizeiverordnung auf Grundlage von § 58 des Saarländischen Polizeigesetzes angeordnet werden könne und auch angeordnet werde.
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