§LBOSaar
§17

Verkehrssicherheit

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2)

Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

Kommentierung zu § 17

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1996.

Wegfall des bisherigen Absatzes 3

Der bisherige Absatz 3 (sichtbare Anbringung der Hausnummern) ist nicht übernommen, da dies kein spezifisch bauordnungsrechtlicher Belang sei und von den Gemeinden durch Polizeiverordnung auf Grundlage von § 58 des Saarländischen Polizeigesetzes angeordnet werden könne und auch angeordnet werde.