Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Forderung von Trennwänden ergab sich bisher aus § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 2 LBO 1996 sowie § 3 TVO. Die Regelungen sind nunmehr in § 29 zusammengefasst; die Bauteilanforderungen stehen im Anhang.
Absatz 1 (Schutzziel)
Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Absatz 2 (Fälle der Trennwandpflicht)
Nr. 1 – Nutzungseinheiten
Über die bisherigen Wohnungstrennwände hinaus werden Trennwände verlangt, die Nutzungseinheiten gegeneinander und gegen anders genutzte Räume abschließen. Damit wird die der Differenzierung der Gebäudeklassen zugrunde liegende Betrachtung der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten gerechtfertigt. Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte begünstigen; für sie wird jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (§ 33). Zwischen Nutzungseinheiten und (externen) notwendigen Fluren genügt statt einer Trennwand eine Flur(trenn)wand nach Nr. 8 der Übersicht im Anhang mit geringeren Anforderungen.
Nr. 2 – Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
Neu verlangt sind Trennwände zum Abschluss einzelner Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. Solche Räume wurden bisher nach § 53 LBO 1996 als Räume besonderer Art oder Nutzung behandelt. Damit sollen einzelne Räume in sonst normal genutzten Gebäuden – auch innerhalb von Nutzungseinheiten – brandschutztechnisch abgekapselt werden können, ohne das ganze Gebäude einer Sonderbaubetrachtung zu unterziehen.
Nr. 3
Nr. 3 nimmt die Regelung des § 47 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 auf.
Absatz 3 (Trennwände im Dachraum)
Absatz 3 ersetzt § 48 Abs. 2 LBO 1996 und § 3 Abs. 1 TVO. Erleichterung: Statt der bisher geforderten feuerbeständigen Ausführung genügt eine F 30 B-Wand. Die Wände können im Dachgeschoss nur bis zur Rohdecke geführt werden, wobei die Anforderungen an diese Decke zu beachten sind.
Absatz 4 (Öffnungen)
Absatz 4 behandelt wie § 6 Abs. 2 TVO die Öffnungen in Trennwänden. Anstelle behördlicher Ermessensentscheidungen im Einzelfall sind unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar aufgrund Gesetzes zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Absatz 5 (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2)
Zweifamilienhäuser (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2) sind von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 ausgenommen. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift des § 46 LBO 1996 auf. In diesen Gebäuden werden keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.
Allgemeines
Die Forderung von Trennwänden ergab sich bisher aus § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3 Satz 2 und § 48 Abs. 2 LBO 1996 sowie § 3 TVO. Die Regelungen sind nunmehr in § 29 zusammengefasst; die Bauteilanforderungen stehen im Anhang.
Absatz 1 (Schutzziel)
Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
Absatz 2 (Fälle der Trennwandpflicht)
Nr. 1 – Nutzungseinheiten
Über die bisherigen Wohnungstrennwände hinaus werden Trennwände verlangt, die Nutzungseinheiten gegeneinander und gegen anders genutzte Räume abschließen. Damit wird die der Differenzierung der Gebäudeklassen zugrunde liegende Betrachtung der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten gerechtfertigt. Nutzungseinheiten sind brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte begünstigen; für sie wird jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (§ 33). Zwischen Nutzungseinheiten und (externen) notwendigen Fluren genügt statt einer Trennwand eine Flur(trenn)wand nach Nr. 8 der Übersicht im Anhang mit geringeren Anforderungen.
Nr. 2 – Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr
Neu verlangt sind Trennwände zum Abschluss einzelner Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. Solche Räume wurden bisher nach § 53 LBO 1996 als Räume besonderer Art oder Nutzung behandelt. Damit sollen einzelne Räume in sonst normal genutzten Gebäuden – auch innerhalb von Nutzungseinheiten – brandschutztechnisch abgekapselt werden können, ohne das ganze Gebäude einer Sonderbaubetrachtung zu unterziehen.
Nr. 3
Nr. 3 nimmt die Regelung des § 47 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 auf.
Absatz 3 (Trennwände im Dachraum)
Absatz 3 ersetzt § 48 Abs. 2 LBO 1996 und § 3 Abs. 1 TVO. Erleichterung: Statt der bisher geforderten feuerbeständigen Ausführung genügt eine F 30 B-Wand. Die Wände können im Dachgeschoss nur bis zur Rohdecke geführt werden, wobei die Anforderungen an diese Decke zu beachten sind.
Absatz 4 (Öffnungen)
Absatz 4 behandelt wie § 6 Abs. 2 TVO die Öffnungen in Trennwänden. Anstelle behördlicher Ermessensentscheidungen im Einzelfall sind unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar aufgrund Gesetzes zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Absatz 5 (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2)
Zweifamilienhäuser (Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2) sind von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 ausgenommen. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift des § 46 LBO 1996 auf. In diesen Gebäuden werden keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.