§LBOSaar
§4

Gestalterische Anforderungen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Fassung gültig ab
01.06.2004

1Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. 2Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

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