§LBOSaar
§12c

Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² , die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der wesentlichen Dachänderung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.

(2)

1§ 12a Abs. 3, 5 und 7 gelten entsprechend. 2Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt auch, sofern sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen.

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