Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die Oberste Bauaufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde auf schriftlichen Antrag eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Für fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur widerruflich und nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen. Die §§ 91 Abs. 2 und 4 sowie 93 bis 95 gelten entsprechend.
Die Typengenehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung, Verwendung oder Überwachung beziehen.
Typengenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland können von der Obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt werden. Absatz 2 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung einzuholen oder den Bau anzuzeigen.
Durch die Typengenehmigung wird die Bauaufsichtsbehörde von der Verpflichtung befreit, die bauliche Anlage auf ihre Brauchbarkeit für den in der Typengenehmigung angeführten Verwendungszweck zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde hat jedoch im Einzelfall die Einhaltung der mit der Typengenehmigung verbundenen Auflagen zu überwachen. Unberührt bleibt die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall weitere Auflagen zu machen oder die Verwendung genehmigter Typen auszuschließen, wenn es nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich ist.