Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
(1)
Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.
(2)
In feuerbeständiger Bauart sind herzustellen:
1.Decken über Kellergeschossen, außer in Einfamilienhäusern,
2.Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen,
3.Decken über und unter Räumen, wenn dies nach der Art ihrer Benutzung wegen des Brandschutzes erforderlich ist,
4.Decken zwischen landwirtschaftlichen Betriebsräumen und Wohnungen oder Wohn- und Schlafräumen.
(3)
In feuerhemmender Bauart und in den tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind herzustellen:
1.Decken über Kellergeschossen von Einfamilienhäusern und Böden nicht unterkellerter Räume,
2.Decken in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen und einer Gebäudegrundrißfläche von mehr als 500 m²,
3.Decken in Gebäuden mit drei bis fünf Vollgeschossen.
(4)
In Gebäuden nach § 30 Abs. 3 müssen bei eingeschossigen Gebäuden mit ausgebautem Dachraum und bei zweigeschossigen Gebäuden die Decken über dem Erdgeschoß in feuerhemmender Bauart hergestellt werden. Holzbalkendecken ohne feuerhemmende Verkleidung sind in den Fällen des § 30 Abs. 3 über dem Obergeschoß sowie in landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und ohne ausgebauten Dachraum zulässig.
(5)
Von den Absätzen 2 und 3 können für Gebäude bis zu zwei Vollgeschossen Ausnahmen gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(6)
Verkleidungen aus schwer- oder normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Verkleidungen in Hochhäusern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
(7)
Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein. Deckenbeläge (Fußböden) in Aufenthaltsräumen sollen einen Schutz gegen Wärmeableitung bieten.
(8)
Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein; ausgenommen sind Decken von freistehenden Einfamilienhäusern (ohne Einliegerwohnung), Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume.
(9)
Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärme- oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.
(10)
Decken und Böden unter Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere unter Waschküchen, Aborträumen, Waschräumen und Loggien, sind wasserundurchlässig herzustellen.
(11)
Decken von Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädlichem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Decken an Aufenthaltsräume, Lager für Lebensmittel und andere Räume grenzen, deren Benutzung dadurch beeinträchtigt werden kann; Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig.
(12)
Böden von nicht unterkellerten Aufenthaltsräumen, Lagern für Lebensmittel und ähnlich genutzten Räumen müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt werden.
Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529
(1)
Decken müssen den Belastungen sicher standhalten, die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen und, soweit erforderlich, die bauliche Anlage waagerecht aussteifen.
(2)
In feuerbeständiger Bauart sind herzustellen:
1.Decken über Kellergeschossen, außer in Ein- und Zweifamilienwohnhäusern mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen,
2.Decken über dem obersten Vollgeschoß in Gebäuden mit drei und mehr Vollgeschossen,
3.Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen,
4.Decken über und unter Räumen, wenn es nach der Art der Benutzung der Räume wegen des Brandschutzes erforderlich ist,
5.Decken zwischen Wohnungen und landwirtschaftlichen Betriebsräumen,
6.Decken zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen.
(3)
In feuerhemmender Bauart, in ihren tragenden Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen, sind herzustellen:
1.Decken über Vollgeschossen von Ein- und Zweifamilienwohnhäusern mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen,
2.Decken in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen und einer Gebäudegrundrißfläche von mehr als 500 qm,
3.Decken in Gebäuden mit drei bis fünf Vollgeschossen,
4.Böden nicht unterkellerter Dachräume.
(4)
In mindestens feuerhemmender Bauart sind alle anderen Decken herzustellen. In freistehenden Einfamilienhäusern sind Holzbalkendecken über den Vollgeschossen ohne feuerhemmende Verkleidung zulässig.
(5)
Von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 können, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, Ausnahmen gestattet werden für
1.Decken eingeschossiger Gebäude, wenn sich über der Decke nur das Dach oder ein nicht nutzbarer Dachraum befindet,
2.Decken in eingeschossigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden.
(6)
Verkleidungen und Dämmschichten aus schwer entflammbaren oder aus brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(7)
Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nicht unterkellerter Aufenthaltsräume müssen ausreichend wärmedämmend sein. Deckenbeläge (Fußböden) in Aufenthaltsräumen sollen einen Schutz gegen Wärmeableitung bieten.
(8)
Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen ausreichend schalldämmend sein; ausgenommen sind Decken von freistehenden Einfamilienhäusern ohne Einliegerwohnung, Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume.
(9)
Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Art der Benutzung der Arbeitsräume kein Wärme- oder Schallschutz erforderlich ist.
(10)
Decken und Böden unter Räumen, in denen Gase oder Dünste in gesundheitsschädigendem Maße auftreten können, müssen dicht sein, wenn die Benutzung der darüber- oder darunterliegenden Räume durch solche Einwirkungen beeinträchtigt werden kann.
(11)
Böden von Räumen, die der Feuchtigkeit erheblich ausgesetzt sind, insbesondere von Waschküchen, Aborträumen, Waschräumen und Loggien, sind wasserundurchlässig herzustellen.
(12)
Böden von nicht unterkellerten Aufenthaltsräumen, Lagern für Lebensmittel und ähnlich genutzten Räumen müssen gegen aufsteigende Feuchtigkeit geschützt werden.
Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).