Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514
(1)
Von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, müssen Gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Mindestabstand (Bauwich) einhalten. Der Bauwich ist von der Grenze zu dem grenznächsten Bauteil eines jeden Geschosses zu rechnen; Umwehrungen und vor die Außenwand vorspringende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster und Eingangsüberdachungen bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Bauwichbreite, höchstens jedoch 1,50 m vortreten.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß; soweit nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, kann auf die Einhaltung des Bauwiches verzichtet werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß von dem Nachbargrundstück her angebaut wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die Festsetzungen über die Bauweise nicht bestehen, ist ein Bauwich insoweit nicht einzuhalten, als nach der vorhandenen Bebauung an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß. Wäre nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise ein Bauwich einzuhalten, ist jedoch auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Wäre nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenzen zu bauen, ist jedoch auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude mit einem Bauwich vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß auf der diesem Bauwich zugekehrten Seite ebenfalls ein Bauwich eingehalten wird.
(3)
Die Breite des Bauwichs beträgt:
1.für ein bis zwei Vollgeschosse mindestens 3 m,
2.für alle anderen Vollgeschosse je Geschoß mindestens 1,50 m.
§ 2 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Dachflächen in einem Winkel von mehr als 45° zur Nachbargrenze geneigt sind; § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, 2. Halbsatz findet nur Anwendung, wenn die hinausragende Gebäudeseite der Nachbargrenze zugewandt ist.
Ist auch nur ein Vollgeschoß höher als 3,50 m, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe ein Geschoß zu rechnen, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
(4)
Im Bauwich sind bauliche Anlagen unzulässig; ausgenommen sind Stellplätze, Einfriedigungen und Stützmauern bis 2 m Höhe, Freitreppen, Treppen und Rampen zum Keller und Erdgeschoß, Kellerlichtschächte, offene ebenerdige oder geringfügig erhöhte Terrassen, Anschüttungen bis 50 cm Höhe, unterirdische Schutzräume, Maste für die örtliche Versorgung und Straßenbeleuchtung sowie Kabelverteilerschränke. Es kann gestattet werden, daß Balkone, Erker und Türvorbauten bis zu einem Drittel der Bauwichbreite, höchstens jedoch 1,50 m in den Bauwich hineinragen.
Terrassen auf den in Absatz 5 genannten Gebäuden können gestattet werden, wenn sie von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten.
(5)
Garagen einschließlich eingebauter Abstellräume und überdachte Stellplätze sind an einer der seitlichen oder an der rückwärtigen Grundstücksgrenze ohne eigenen Bauwich und im Bauwich anderer Gebäude zulässig, wenn sie entlang der Nachbargrenze eine Länge von 8 m, eine lichte mittlere Höhe von 2,20 m und eine maximale Höhe von 3 m, gemessen vom Fußboden der Garage, nicht überschreiten und der Lichteinfallswinkel der notwendigen Fenster in vorhandenen oder zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück höchstens 45° beträgt. Im übrigen können Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m² ohne eigenen Bauwich und im Bauwich anderer Gebäude gestattet werden, wenn sie nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten an anderer Stelle des Grundstücks errichtet werden können.
Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten oder verlangen, daß diese Gebäude so angeordnet und errichtet werden, daß angebaut werden kann. Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude vorhanden, so kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten oder verlangen, daß angebaut wird.
(6)
Ohne eigenen Bauwich und im Bauwich anderer Gebäude können oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und unterirdische bauliche Anlagen gestattet werden.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, von den Grundstücksgrenzen einen Abstand bis zu 3 m einhalten, wenn dies wegen des Brandschutzes oder zur Vermeidung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. Schwimmbecken müssen einen Grenzabstand von mindestens 1,50 m einhalten.
(8)
Balkone, Erker und andere betretbare Anbauten, die über die vordere oder hintere Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, müssen von der Nachbargrenze den Abstand ihrer Ausladung, mindestens aber 1,50 m einhalten. Mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn kann ein geringerer Grenzabstand oder die Errichtung ohne Grenzabstand gestattet werden.
Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85
(1)
Von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, müssen Gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze einen Mindestabstand (Bauwich) einhalten. Der Bauwich ist von der Grenze zu dem grenznächsten Bauteil eines jeden Geschosses zu rechnen; Umwehrungen und vor die Außenwand vorspringende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Blumenfenster und Eingangsüberdachungen bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Bauwichbreite, höchstens jedoch 1,50 m vortreten.
(2)
Absatz 1 gilt nicht, soweit nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß; soweit nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden darf, kann auf die Einhaltung des Bauwiches verzichtet werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß von dem Nachbargrundstück her angebaut wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die Festsetzungen über die Bauweise nicht bestehen, ist ein Bauwich insoweit nicht einzuhalten, als nach der vorhandenen Bebauung an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß. Wäre nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise ein Bauwich einzuhalten, ist jedoch auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der Grundstücksgrenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß angebaut wird. Wäre nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenzen zu bauen, ist jedoch auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude mit einem Bauwich vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, daß auf der diesem Bauwich zugekehrten Seite ebenfalls ein Bauwich eingehalten wird.
(3)
Die Breite des Bauwiches beträgt:
1.für ein bis zwei Vollgeschosse mindestens 3 m,
2.für alle anderen Vollgeschosse je Geschoß mindestens 1,50 m.
Ist auch nur ein Vollgeschoß höher als 3,50 m, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe ein Geschoß zu rechnen, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.
(4)
Im Bauwich sind bauliche Anlagen unzulässig; ausgenommen sind Stellplätze, Einfriedigungen und Stützmauern bis 2 m Höhe, Freitreppen, Treppen und Rampen zum Keller und Erdgeschoß, Kellerlichtschächte, offene ebenerdige oder geringfügig erhöhte Terrassen, Anschüttungen bis 50 cm Höhe, unterirdische Schutzräume, Maste für die örtliche Versorgung und Straßenbeleuchtung sowie Kabelverteilerschränke. Es kann gestattet werden, daß Balkone, Erker und Türvorbauten bis zu einem Drittel der Bauwichbreite, höchstens jedoch 1,50 m in den Bauwich hineinragen.
Terrassen auf den in Absatz 5 genannten Gebäuden können gestattet werden, wenn sie von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 2 m einhalten.
(5)
Garagen einschließlich eingebauter Abstellräume und überdachte Stellplätze sind an einer der seitlichen oder an der rückwärtigen Grundstücksgrenze ohne eigenen Bauwich und im Bauwich anderer Gebäude zulässig, wenn sie entlang der Nachbargrenze eine Länge von 8 m, eine lichte mittlere Höhe von 2,20 m und eine maximale Höhe von 3 m, gemessen vom Fußboden der Garage, nicht überschreiten und der Lichteinfallswinkel der notwendigen Fenster in vorhandenen oder zulässigen Gebäuden auf dem Nachbargrundstück höchstens 45° beträgt. Im übrigen können Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 m² ohne eigenen Bauwich und im Bauwich anderer Gebäude gestattet werden, wenn sie nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten an anderer Stelle des Grundstücks errichtet werden können.
Die Bauaufsichtsbehörde kann gestatten oder verlangen, daß diese Gebäude so angeordnet und errichtet werden, daß angebaut werden kann. Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude vorhanden, so kann die Bauaufsichtsbehörde gestatten oder verlangen, daß angebaut wird.
(6)
Ohne eigenen Bauwich und im Bauwich anderer Gebäude können oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und unterirdische bauliche Anlagen gestattet werden.
(7)
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, daß bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, von den Grundstücksgrenzen einen Abstand bis zu 3 m einhalten, wenn dies wegen des Brandschutzes oder zur Vermeidung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist. Schwimmbecken müssen einen Grenzabstand von mindestens 1,50 m einhalten.
(8)
Balkone, Erker und andere betretbare Anbauten, die über die vordere oder hintere Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, müssen von der Nachbargrenze den Abstand ihrer Ausladung, mindestens aber 1,50 m einhalten. Mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn kann ein geringerer Grenzabstand oder die Errichtung ohne Grenzabstand gestattet werden.
Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529
In dieser Fassung: § 7 Grenzabstände
(1)
Gebäude in offener Bauweise müssen entlang den seitlichen und der rückwärtigen Grundstücksgrenze Abstände haben, die von baulichen Anlagen freizuhalten sind, soweit nicht an die seitliche Grundstücksgrenze gebaut werden darf oder muß.
(2)
Der Grenzabstand muß, senkrecht zur Wand gemessen, betragen
1.bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden mindestens 3 m,
2.in allen anderen Fällen je Vollgeschoß mindestens 1,50 m.
Hat auch nur ein Vollgeschoß mehr als 3,50 m Höhe, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe der Geschosse ein Vollgeschoß zu rechnen.
(3)
Steht in der offenen Bauweise auf einem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an der seitlichen Grundstücksgrenze, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß angebaut wird. Steht auf einem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in einem geringeren seitlichen oder rückwärtigen Grenzabstand als nach Absatz 2, so ist von diesem Gebäude ein Abstand einzuhalten, der dem zweifachen in Absatz 2 vorgeschriebenen Grenzabstand entspricht.
(4)
Steht in der geschlossenen Bauweise auf einem Nachbargrundstück ein Gebäude in einem seitlichen Grenzabstand, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß auf der dieser Grenze zugekehrten Seite ebenfalls ein Grenzabstand eingehalten wird; Absatz 3 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.
(5)
Die Abstände nach Absatz 2 sind auch bei geschlossener Bauweise von der hinteren Grundstücksgrenze in voller Breite des Grundstücks einzuhalten; Absatz 3 letzter Satz findet entsprechende Anwendung.
(6)
Innerhalb des Grenzabstandes sind Einfriedigungen, Stützmauern, Freitreppen, Kellerlichtschächte und Rampen sowie unterirdische Versorgungs-, Straßenbeleuchtungs-, Fernmelde-, Abwasserbeseitigungs- und Luftschutzanlagen zulässig. Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und -überdachungen dürfen bis zu einem Drittel des Grenzabstandes, höchstens jedoch 1,50 m in den Grenzabstand hineinragen.
(7)
Garagen, überdachte Stellplätze, Masten und oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung können innerhalb des Grenzabstandes gestattet werden.