Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Vor Einreichung des Bauantrages kann die Bauaufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens einen schriftlichen Bescheid (Vorbescheid) erteilen. Der Vorbescheid gilt ein Jahr, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.