Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Gemeinde hat die Gemeinschaftsanlage für die nach § 74 Abs. 1 Verpflichteten herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn diese sie nicht oder nur teilweise innerhalb der ihnen nach § 74 Abs. 2 gesetzten Frist hergestellt haben.
Die Gemeinde hat die Gemeinschaftsanlage zu unterhalten, wenn die Verpflichteten ihre Unterhaltungspflicht nicht innerhalb einer ihnen von der Bauaufsichtsbehörde gesetzten Frist nachkommen; erfüllen sie auch ihre Verpflichtung zur Verwaltung nicht, so kann die Gemeinde auch die Verwaltung übernehmen.
Die Übernahme der Herstellung, der Unterhaltung oder der Verwaltung einer Gemeinschaftsanlage nach den Absätzen 1 und 2 durch die Gemeinde ist den Verpflichteten durch einen Bescheid der Gemeinde zu erklären. Der Bescheid muß die Verteilung der Kosten angeben. Nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides sind die Verpflichteten zur Herstellung, Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage ohne Zustimmung der Gemeinde nicht mehr befugt.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Verpflichteten der Gemeinde den ihr entstandenen Aufwand im Verhältnis des Maßes der zulässigen baulichen Nutzung der betroffenen Grundstücke zu ersetzen. Der Erstattungsbetrag wird auf dem Wege des Verwaltungszwanges beigetrieben. Er ruht als öffentliche Last auf den betroffenen Grundstücken.
Die Gemeinde hat auf Verlangen den Verpflichteten die Unterhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsanlage wieder zu übertragen, wenn die ordnungsgemäße Unterhaltung und Verwaltung durch die Verpflichteten gewährleistet ist.