§LBOSaar
§9

Übernahme der Bauwiche, Abstände und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Es kann gestattet werden, daß sich die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderten Bauwiche, Abstände und Abstandflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß sie nicht überbaut und auf die dort vorgeschriebenen Bauwiche, Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestattet werden kann, bleiben unberührt. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Eintragung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Grundstücksfläche von baulichen Anlagen freigehalten werden muß.

(2)

Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Bauwiche, Abstände und Abstandflächen dürfen auch bei späteren Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden; Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 9 Sicherung der Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände auf Nachbargrundstücken

(1)

Es kann gestattet werden, daß sich die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderten Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist, daß sie unbeschadet des § 7 Abs. 6 und 7 und des § 8 Abs. 7 nicht überbaut werden. Soweit sich die Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände auf das Nachbargrundstück erstrecken, dürfen sie nicht auf die für dieses Grundstück vorgeschriebenen Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände angerechnet werden.

(2)

Die rechtliche Sicherung nach Absatz 1 erfolgt durch die Abgabe der Erklärung des Eigentümers des belasteten Grundstücks für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

(3)

Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Grenzabstände, Abstandflächen und Abstände dürfen auch bei späteren Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).