Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Es kann gestattet werden, daß sich die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderten Bauwiche, Abstände und Abstandflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß sie nicht überbaut und auf die dort vorgeschriebenen Bauwiche, Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestattet werden kann, bleiben unberührt. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Eintragung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Grundstücksfläche von baulichen Anlagen freigehalten werden muß.