§LBOSaar
§17

Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist ein ausreichender Schallschutz und ein den klimatischen Verhältnissen und der Nutzungsart entsprechender Wärmeschutz vorzusehen; der Wärmeverlust soll niedrig gehalten werden.

(2)

Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist ein ausreichender Schallschutz und ein den klimatischen Verhältnissen und der Nutzungsart entsprechender Wärmeschutz vorzusehen.

(2)

Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).