Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen ist ein ausreichender Schallschutz und ein den klimatischen Verhältnissen und der Nutzungsart entsprechender Wärmeschutz vorzusehen; der Wärmeverlust soll niedrig gehalten werden.
Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.