§LBOSaar
§50

Gasfeuerungsanlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Für Gasfeuerungsanlagen gelten die §§ 47, 48 und 49 sinngemäß, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Verbrennungsgase (Abgase) sind bei Gasfeuerstätten durch Abgasrohre und Abgasschornsteine (Abgasanlagen) abzuleiten. Die Einleitung in Rauchschornsteine (gemischte Belegung) darf nur gestattet werden, wenn hieraus keine Gefahren zu erwarten sind. Eine Abgasanlage ist bei Gasfeuerungen entbehrlich, bei denen so wenig Abgase erzeugt werden oder die in so großen Räumen aufgestellt werden, daß die Abgase ohne besondere Einrichtung durch den selbsttätigen Luftwechsel aus dem Aufstellraum sicher abgeführt werden können.

(3)

In Räumen mit Gasfeuerungsanlagen kann eine ständig wirkende Lüftung verlangt werden.

(4)

Gasfeuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen, sind zulässig, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

(5)

Abgasschornsteine sind aus nichtbrennbaren und wärmedämmenden Baustoffen, die auch das Durchschlagen von Tauwasser verhindern, herzustellen. Sie dürfen auf nicht feuerbeständigen Bauteilen errichtet werden. Abgasschornsteine sind zu kennzeichnen.

(6)

Abgasschornsteine, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Für Gasfeuerungsanlagen gelten die §§ 47, 48 und 49 sinngemäß, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Die Verbrennungsgase (Abgase) sind bei Gasfeuerstätten durch Abgasrohre und Abgasschornsteine (Abgasanlagen) abzuleiten. Die Einleitung in Rauchschornsteine (gemischte Belegung) darf nur gestattet werden, wenn hieraus keine Gefahren zu erwarten sind. Eine Abgasanlage ist bei Gasfeuerungen entbehrlich, bei denen so wenig Abgase erzeugt werden oder die in so großen Räumen aufgestellt werden, daß die Abgase ohne besondere Einrichtung durch den selbsttätigen Luftwechsel aus dem Aufstellraum sicher abgeführt werden können.

(3)

In Räumen mit Gasfeuerungsanlagen ist eine ständig wirkende Lüftung einzubauen, wenn die Größe der Gasfeuerung oder die Größe des Aufstellungsraumes dies erfordert.

(4)

Gasfeuerstätten mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen, sind zulässig, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

(5)

Abgasschornsteine sind aus nicht brennbaren und ausreichend wärmedämmenden Baustoffen, die auch das Durchschlagen von Tauwasser verhindern, herzustellen. Sie dürfen auf nicht feuerbeständigen Bauteilen errichtet werden. Abgasschornsteine sind zu kennzeichnen.

(6)

Abgasschornsteine, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).