§LBOSaar
§32

Trennwände

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Feuerbeständige Trennwände sind herzustellen:

1.

zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Arbeitsräumen; Ausnahmen können bei Wohngebäuden nach § 30 Abs. 3 und 4 gestattet werden;

2.

zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brandgefahr oder Explosionsgefahr besteht;

3.

zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem Wohnteil oder Wohn- und Schlafräumen und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes.

In den Fällen der Nummer 3 ist die Trennwand bis unter die Dachhaut oder bis zu einer den Wohnteil abschließenden feuerbeständigen Decke zu führen.

(2)

Öffnungen können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gestattet werden, wenn sie wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist. Leitungen dürfen durch diese Wände nur hindurchgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind.

(3)

In Hochhäusern sind Trennwände, die weder tragen noch aussteifen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes andere Anforderungen gestellt werden. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(4)

Trennwände müssen wärmedämmend sein

1.

zwischen Wohnungen sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen;

2.

zwischen Aufenthaltsräumen und im allgemeinen unbeheizten Räumen, soweit die unbeheizten Räume nicht innerhalb der Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen gehören;

3.

zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen oder Durchfahrten.

(5)

Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Arbeitsräumen oder Aufenthaltsräumen müssen schalldämmend sein. Das gleiche gilt für Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen, Aufzugsschächten oder Durchfahrten.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Feuerbeständige Trennwände sind herzustellen:

1.

zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Arbeitsräumen; Ausnahmen können bei Wohngebäuden mit Wänden nach § 30 Abs. 3 und 4 gestattet werden;

2.

zwischen Räumen, von denen mindestens einer so genutzt wird, daß eine erhöhte Brandgefahr oder Zerknallgefahr besteht;

3.

zwischen Heizräumen und Aufenthaltsräumen;

4.

zwischen Wohngebäuden oder Wohnräumen und land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden oder Betriebsräumen;

5.

zwischen Scheunen, deren umbauter Raum größer als 500 cbm ist, und Ställen.

In den Fällen der Nr. 4 und 5 ist die Trennwand bis unter die Dachhaut oder bis zu einer den Wohnteil abschließenden feuerbeständigen Decke zu führen.

(2)

Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, in denen Scheune und Stall vereinigt sind, kann unbeschadet des § 33 auf eine Trennwand zwischen Stall und Scheune verzichtet werden, wenn die Rettung der Tiere möglich ist und bestehende oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige künftige Gebäude nicht gefährdet werden.

(3)

Trennwände können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5 Öffnungen haben, wenn diese wegen der Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Die Öffnungen sind mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist.

(4)

Einzelne Trennwände, die Räume ohne Feuerstätten voneinander trennen und weder tragend noch aussteifend sind, können abweichend von § 29 Abs. 3 aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden, wenn sie nicht gleichzeitig Wände von Fluren sind. In den Fällen des § 30 Abs. 3 und 4 dürfen die Trennwände aus den gleichen Baustoffen hergestellt werden wie die tragenden Wände.

(5)

Trennwände müssen ausreichend wärmedämmend sein

1.

zwischen Wohnungen sowie zwischen fremden Aufenthaltsräumen;

2.

zwischen Aufenthaltsräumen und im allgemeinen unbeheizten Räumen, soweit die unbeheizten Räume nicht innerhalb der Wohnung liegen oder zu den Aufenthaltsräumen gehören;

3.

zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen oder Durchfahrten.

(6)

Wohnungstrennwände und Wände zwischen fremden Arbeitsräumen oder Aufenthaltsräumen müssen ausreichend schalldämmend sein. Das gleiche gilt für Wände zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen, Aufzugsschächten oder Durchfahrten.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).