§LBOSaar
§45

Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerstätten nicht beeinträchtigen.

(2)

Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungsleitungen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine glatte Innenfläche haben. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Lüftungsleitungen in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

(3)

Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß gedämmt sein. Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung eines Schachtes zur Lüftung und zur Ableitung von Abgasen kann gestattet werden. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Die Abführung von Abluft ohne Abgas in gut durchlüftete unbenutzte Dachräume kann gestattet werden, wenn die Abluft nicht in andere Räume eindringen kann. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in unbegehbaren Lüftungsleitungen unzulässig.

(4)

Lüftungsleitungen müssen leicht und sicher gereinigt werden können.

(5)

Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(6)

An Lüftungsanlagen mit Maschinenantrieb können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden.

(7)

Für Schächte und Kanäle von Klimaanlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

(8)

Installationsschächte und -kanäle sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(2)

Lüftungsrohre, -schächte und -kanäle (Lüftungsleitungen) müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und eine glatte Innenfläche haben. Für Ställe können Ausnahmen gestattet werden. Lüftungsleitungen, die Brandabschnitte überbrücken, sowie senkrechte Lüftungsleitungen in Hochhäusern müssen feuerbeständig sein, soweit nicht durch andere geeignete Vorrichtungen eine Brandübertragung verhindert wird.

(3)

Lüftungsleitungen sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein. Lüftungsleitungen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung eines Schachtes zur Lüftung und zur Ableitung von Abgasen kann gestattet werden. Die Mündungen der Lüftungsleitungen sind ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in unbegehbaren Lüftungsleitungen unzulässig.

(4)

Lüftungsleitungen müssen leicht und sicher gereinigt werden können.

(5)

Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Rauchschornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Rauchschornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(6)

An Lüftungsanlagen mit Maschinenantrieb können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden. Für den Maschinenraum gilt § 42 Abs. 9.

(7)

Für Schächte und Kanäle von Klimaanlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.

(8)

Installationsschächte und -kanäle sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Installationsschächte und -kanäle, die Brandabschnitte überbrücken, sowie Installationsschächte in Hochhäusern müssen feuerbeständig sein. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muß ausreichend gedämmt sein.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).