§LBOSaar
§55

Aborträume

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muß mindestens einen Abort haben. Aborträume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnungen liegen. In Kleinsiedlungsgebieten, in Dorfgebieten und im Außenbereich kann gestattet werden, daß Aborträume auch außerhalb der Wohnungen liegen, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Aborten haben.

(2)

Aborträume müssen ausreichend groß sein; sie müssen nach Lage und Einrichtung den Anforderungen der Gesundheit und des Anstandes genügen.

(3)

Aborte mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder Kläranlage angeschlossen werden können; sie müssen einen Geruchverschluß haben und dürfen nicht an Abortgruben angeschlossen werden.

(4)

Aborträume müssen an der Außenwand liegen und Tageslicht und Luft unmittelbar vom Freien erhalten. Innenliegende Aborträume können gestattet werden, wenn die Aborte eine wirksame Lüftung gewährleistet ist und aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.

(5)

Aborte ohne Wasserspülung sind in Gebäuden nur zulässig, wenn die Einrichtung von Aborten mit Wasserspülung nicht möglich ist und Vorrichtungen zur Geruchverminderung eingebaut werden. Räume mit Aborten ohne Wasserspülung dürfen nur von einem gut lüftbaren Vorraum oder nur unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein. Aborte ohne Wasserspülung sind an Abortgruben anzuschließen.

(6)

Aborte mit Wasserspülung dürfen in Waschräumen von Wohnungen angeordnet werden. Bei Wohnungen mit mehr als vier Aufenthaltsräumen darf ein Abort mit Wasserspülung im Waschraum nur dann angeordnet werden, wenn in der Wohnung ein zweiter Abortraum vorhanden ist.

(7)

Aborträume dürfen von Aufenthaltsräumen oder Räumen, die zur Lagerung von Nahrungsmitteln bestimmt sind, nicht unmittelbar zugänglich sein. In Hotels und ähnlichen Anlagen sind Aborte mit Zugang unmittelbar von Schlafräumen zulässig, wenn die Aborte Wasserspülung haben; in Wohnungen sind solche Aborte zulässig, wenn ein zweiter Abort vorhanden ist.

(8)

Abortanlagen, die für zahlreiche Personen verschiedenen Geschlechts oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern getrennte Räume haben. Jeder dieser Räume muß einen eigenen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken haben.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muß mindestens einen Abort haben. Aborträume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnungen liegen. In Kleinsiedlungsgebieten, in Dorfgebieten und im Außenbereich kann gestattet werden, daß Aborträume auch außerhalb der Wohnungen liegen, wenn aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Gebäude, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, müssen eine ausreichende Zahl von Aborten haben.

(2)

Aborträume müssen ausreichend groß sein; sie müssen nach Lage und Einrichtung den Anforderungen der Gesundheit und des Anstandes genügen.

(3)

Aborte mit Wasserspülung sind einzurichten, wenn sie an eine dafür geeignete Sammelkanalisation oder Kläranlage angeschlossen werden können; sie müssen einen Geruchverschluß haben und dürfen nicht an Abortgruben angeschlossen werden.

(4)

Aborträume müssen an der Außenwand liegen und Tageslicht und Luft unmittelbar vom Freien erhalten. Innenliegende Aborträume können in Wohnungen, die für eine Benutzung bis zu 6 Personen angelegt sind, für Hotelzimmer und in ähnlichen Fällen gestattet werden, wenn die Aborte eine Wasserspülung haben, eine wirksame Lüftung gewährleistet ist und aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.

(5)

Aborte ohne Wasserspülung sind in Gebäuden nur zulässig, wenn die Einrichtung von Aborten mit Wasserspülung nicht möglich ist und Vorrichtungen zur Geruchverminderung eingebaut werden. Räume mit Aborten ohne Wasserspülung dürfen nur von einem gut lüftbaren Vorraum oder nur unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein. Aborte ohne Wasserspülung sind an Abortgruben anzuschließen.

(6)

Aborte mit Wasserspülung dürfen in Waschräumen von Wohnungen angeordnet werden. Bei Wohnungen, die für eine Benutzung durch mehr als 6 Personen angelegt sind, darf ein Abort mit Wasserspülung im Waschraum nur dann angeordnet werden, wenn in der Wohnung ein zweiter Abortraum vorhanden ist.

(7)

Aborträume dürfen von Aufenthaltsräumen oder Räumen, die zur Lagerung von Nahrungsmitteln bestimmt sind, nicht unmittelbar zugänglich sein. In Hotels und ähnlichen Anlagen sind Aborte mit Zugang unmittelbar von Schlafräumen zulässig, wenn die Aborte Wasserspülung haben; in Wohnungen sind solche Aborte zulässig, wenn ein zweiter Abort vorhanden ist.

(8)

Abortanlagen, die für zahlreiche Personen verschiedenen Geschlechts oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen nach Geschlechtern getrennte Räume haben. Jeder dieser Räume muß einen eigenen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken haben.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).