§LBOSaar
§78

Entwurfsverfasser

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
6 · Die am Bau Verantwortlichen
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2)

Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das im Sinne des § 3 ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.

(3)

Bauvorlagen, welche die Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftiger Gebäude zum Gegenstand haben, müssen von Architekten (§ 1 Abs. 1 des Saarl. Architektengesetzes) als Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Gebäude einfacher Art sowie für genehmigungspflichtige Gebäude nach § 16 der Gewerbeordnung*), § 7 des Atomgesetzes und für sonstige Gebäude, die wegen ihrer besonderen Anforderungen in planerischer und konstruktiver Hinsicht sowie im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung und Nutzung in der Regel von Ingenieuren der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Ingenieurbau oder verwandter Fachrichtungen entworfen werden (Ingenieurbauten).

(4)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vorhaben einfacher Art im Sinne des Absatzes 3 zu bestimmen. Dabei sind

1.

die Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umwelt,

2.

der Schwierigkeitsgrad hinsichtlich der Planung und Durchführung,

3.

der Umfang des Bauvorhabens und

4.

der Rohbauwert

zu berücksichtigen.

(5)

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ingenieurbauten im Sinne des Absatzes 3 im einzelnen zu bezeichnen.

(6)

Vorhaben, die von Baubeamten mit einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Architektengesetzes im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit geplant werden, unterliegen nicht dem Planvorlagerecht nach Absatz 3. Diesen Beamten stehen Personen mit entsprechender Vorbildung gleich, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

(7)

(Außer Kraft getreten)

  • *) Außer Kraft getreten gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 und ersetzt durch §§ 4, 8 und 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721).

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den genehmigten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2)

Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Sachverständige herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das im Sinne des § 3 ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe ist der Entwurfsverfasser verantwortlich.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).