§LBOSaar
§82c

Sonstige Sachverständige

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassung
1980
(1)

Sonstige Sachverständige müssen einer rechtsfähigen Technischen Organisation oder Stelle oder einer öffentlichen Verwaltung angehören oder öffentlich bestellt und vereidigt sein. Als sonstiger Sachverständiger kann anerkannt werden, wer die Voraussetzungen des § 82b Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 erfüllt sowie das Studium an einer Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat; § 82b Abs. 1 Nr. 5 gilt sinngemäß.

(2)

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Gründe des § 82b Abs. 2 Nrn. 2 und 5 bis 7 vorliegen.

(3)

Für das Erlöschen der Anerkennung gelten § 82b Abs. 4 Satz 1, für den Widerruf § 82b Abs. 5 Nrn. 1, 2 und 4 entsprechend.

Neu eingefügt in der Fassung 1980. Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: neu eingefügt. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).