Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß eine gesunde Tierhaltung gewährleistet ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausreichend zu be- und entlüften.
Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen oder Wohnräume nur für Betriebsangehörige und nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu erwarten sind.
Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Ihre Zahl, Höhe und Breite muß so groß sein, daß die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
Die Wände, Decken und Fußböden von Ställen müssen wärmedämmend sein. Sie sind gegen schädliche Einflüsse der Stallfeuchtigkeit, der Stalldämpfe, der Jauche und andere schädliche Einwirkungen zu schützen.
Der Fußboden des Stalles muß wasserundurchlässig sein. Unzugängliche Hohlräume unter den Fußböden sind unzulässig. Von diesen Vorschriften sowie den Vorschriften des § 59 Abs. 5 Satz 2 bis 4 können Ausnahmen gestattet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.
Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 gestattet werden.
Milchkammern sollen in der Nähe der Stallungen liegen, nur vom Freien her zugänglich und belüftbar sein sowie auf der Südseite keine Fenster haben.