§LBOSaar
§82b

Prüfingenieure für Baustatik

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
8 · Die Bauaufsichtsbehörden
Fassung
1980
(1)

Als Prüfingenieur für Baustatik kann anerkannt werden, wer

1.

als Bauingenieur selbständig tätig ist,

2.

eine mindestens zehnjährige Berufspraxis besitzt,

3.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist,

4.

das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

5.

die für die Aufgaben eines Prüfingenieurs erforderlichen Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweist und die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,

6.

das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

(2)

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1.

Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist; dies gilt nicht für Beamte im Ruhestand sowie für Hoch- und Fachhochschullehrer,

2.

infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,

3.

als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,

4.

an einem baugewerblich tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer wirtschaftlichen Bindung steht,

5.

in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,

6.

durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

7.

wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.

(3)

Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur

1.

auf die Anerkennung verzichtet,

2.

das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Die Anerkennung erlischt weiterhin, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 6 und 7 eintreten.

(4)

Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Prüfingenieur

1.

infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2.

gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt und gröblich verstoßen hat,

3.

nicht mehr selbständig tätig ist oder

4.

keine ausreichende Haftpflichtversicherung mehr nachweisen kann.

Die Anerkennung ist weiterhin zu widerrufen, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 3, 4 und 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(5)

Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur

1.

seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat oder

2.

neben seiner Prüftätigkeit eine andere Tätigkeit in solchem Umfang ausübt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur nicht gewährleistet ist.

Neu eingefügt in der Fassung 1980. Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: neu eingefügt. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).