Als Prüfingenieur für Baustatik kann anerkannt werden, wer
als Bauingenieur selbständig tätig ist,
eine mindestens zehnjährige Berufspraxis besitzt,
Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist,
das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
die für die Aufgaben eines Prüfingenieurs erforderlichen Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweist und die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist; dies gilt nicht für Beamte im Ruhestand sowie für Hoch- und Fachhochschullehrer,
infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
an einem baugewerblich tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer wirtschaftlichen Bindung steht,
in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.
Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur
auf die Anerkennung verzichtet,
das 68. Lebensjahr vollendet hat.
Die Anerkennung erlischt weiterhin, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 6 und 7 eintreten.
Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Prüfingenieur
infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt und gröblich verstoßen hat,
nicht mehr selbständig tätig ist oder
keine ausreichende Haftpflichtversicherung mehr nachweisen kann.
Die Anerkennung ist weiterhin zu widerrufen, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 3, 4 und 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur
seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat oder
neben seiner Prüftätigkeit eine andere Tätigkeit in solchem Umfang ausübt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur nicht gewährleistet ist.