Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Gebäude dürfen nur auf Baugrundstücken errichtet werden.
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn
das Grundstück nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet ist,
das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche (Weg, Straße, Platz) grenzt, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten möglich ist,
gesichert ist, daß bei der Schlußabnahme die Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlagen in dem erforderlichen Umfang benutzbar sind.
Bei Wohnwegen von begrenzter Länge kann auf die Befahrbarkeit der öffentlichen Verkehrsflächen verzichtet werden, wenn der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten sowie Versorgung und Entsorgung der Grundstücke möglich ist. Für im Außenbereich zulässige Gebäude kann auf die Anforderung des Absatzes 2 Nr. 2 verzichtet werden, wenn das Grundstück eine befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Für untergeordnete land- und forstwirtschaftliche Betriebsgebäude kann auch auf die rechtlich gesicherte Zufahrt verzichtet werden.