§LBOSaar
§88

Anzeigebedürftige Vorhaben

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

Anzeigebedürftige Vorhaben sind

1.

die Errichtung und Änderung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Aborte oder Feuerstätten von mehr als 15 m³, im Außenbereich von mehr als 5 m³, bis 50 m³ umbauten Raum, ausgenommen Garagen sowie Verkaufs- und Ausstellungsstände, wie Kioske, Trinkhallen und Buden,

2.

die Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungs- oder anzeigebedürftiger baulicher Anlagen, wie Anstrich, Verputz oder Verkleidung,

3.

selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bei mehr als 30 m² Grundfläche und mehr als 2 m Höhe oder Tiefe,

4.

die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche von mehr als 15 m³ bis 30 m³ Rauminhalt,

5.

die Errichtung von Gerüsten, die der Regelausführung entsprechen, wenn sie eine Höhe von 12 m überschreiten oder in einer Höhe von mehr als 12 m angebracht werden,

6.

die Errichtung von Lager- und Schutzhallen auf Baustellen,

7.

die Errichtung und Änderung von Stützmauern von mehr als 1 m bis 2 m Höhe über Geländeoberfläche,

8.

die Errichtung und Änderung von Einfriedigungen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und mehr als 1,50 m hoch sind,

9.

die Errichtung und Änderung von Einfriedigungen im Außenbereich,

10.

die Errichtung und Änderung von Masten und Unterstützungen der Freileitungen für die Versorgung mit elektrischer Energie mit mehr als 35 KV Nennspannung,

11.

die Errichtung und Änderung von Unterstützungen der Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

12.

die Errichtung und Änderung von Feuerstätten bis 40 000 kcal/h Nennheizleistung und von Gasfeuerstätten bis 75 000 kcal/h Nennheizleistung,

13.

die Errichtung und Änderung von ortsfesten Behältern für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten von mehr als 0,3 m³ bis 1 m³ Behälterinhalt,

14.

die Errichtung und Änderung von ortsfesten Behältern für verflüssigte Gase von mehr als 0,3 m³ bis 5 m³ Behälterinhalt,

15.

die Errichtung und Änderung von Gärfutterbehältern mit mehr als 5 m³ Behälterinhalt und bis 3 m Höhe,

16.

die Errichtung und Änderung von Gewächshäusern ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

Keiner Genehmigung, jedoch einer Anzeige bedürfen:

1.

die Errichtung und Änderung von

a)

Gebäuden ohne Aufenthaltsräume, Aborte und Feuerstätten mit einem umbauten Raum von mehr als 5 bis zu 30 cbm sowie von untergeordneten baulichen Anlagen mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen; ausgenommen ist auch die Änderung baulicher Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen,

b)

Einfriedigungen, wenn sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus nicht sichtbar sind und eine Höhe von mehr als 2 m haben, mit Ausnahme offener Einfriedigungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich; ausgenommen ist auch die Änderung von Einfriedigungen, die unter Denkmalschutz stehen,

c)

Masten und Unterstützungen für Freileitungen mit Ausnahme von Fahnenmasten sowie von Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit elektrischer Energie von einer Nennspannung bis zu 20 kV und für Leitungen für Verkehrsmittel,

d)

ortsfesten Gärfutterbehältern mit einem Behälterinhalt von mehr als 5 cbm bis zu 30 cbm,

e)

Blitzableitern,

f)

Unterstützungen von Seilbahnen, die zur Lastenbeförderung dienen und nicht über öffentliche Verkehrsflächen führen,

g)

Sprungschanzen und Sprungtürmen mit einer Höhe bis zu 3 m,

h)

ortsfesten Behältern für Öl und schädliche und brennbare Flüssigkeiten einschließlich der Zapfstellen mit einem Behälterinhalt bis zu 0,3 cbm,

i)

Feuerstätten mit einer Nennheizleistung bis zu 40 000 kcal/h und Gasfeuerstätten mit einer Nennheizleistung bis zu 75 000 kcal/h, mit Ausnahme des Auswechselns gleichartiger Feuerstätten mit etwa gleicher Leistung,

2.

die Herstellung und Änderung von

a)

künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche mit einem Rauminhalt von mehr als 15 bis zu 30 cbm,

b)

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,

c)

gewerblichen Lagerplätzen sowie von Abstell- und Ausstellungsplätzen,

3.

selbständige Anschüttungen und Abgrabungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 qm und einer Höhe oder Tiefe von mehr als 2 m,

4.

das Aufstellen, Anbringen und Ändern von Gerüsten, wenn sie bei Regelausführung eine Höhe von 12 m überschreiten oder in einer Höhe von mehr als 12 m angebracht werden oder wenn sie zu einem anzeigebedürftigen oder anzeigefreien Vorhaben gehören,

5.

Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen, wenn sie eine Änderung der äußeren Gestaltung genehmigungs- oder anzeigebedürftiger baulicher Anlagen zur Folge haben,

6.

die Nutzungsänderung von gewerblichen Lagerplätzen sowie von Abstell- und Austellungsplätzen mit einer Fläche von mehr als 100 qm, wenn für die neue Nutzung andere Vorschriften als für die bisherige Nutzung gelten,

7.

der Abbruch oder die Beseitigung von

a)

baulichen Anlagen und Bauteilen mit einem umbauten Raum von mehr als 5 cbm bis zu 30 cbm mit Ausnahme baulicher Anlagen, die unter Denkmalschutz stehen,

b)

künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche mit einem Rauminhalt von mehr als 15 cbm bis zu 30 cbm,

c)

Mauern einschließlich Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 1 m bis zu 2 m über Geländeoberfläche mit Ausnahme von Mauern, die unter Denkmalschutz stehen,

d)

Blitzableitern,

e)

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,

f)

gewerblichen Lagerplätzen sowie Abstell- und Ausstellungsplätzen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).