Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Bei kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten können Ausnahmen von Vorschriften der §§ 28 bis 70 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen. Das gleiche gilt für freistehende andere eingeschossige Gebäude, die nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben, Unterkunftshütten, Baubuden und Unterkünfte auf Baustellen. In den Fällen des Satzes 2 dürfen Ausnahmen nur befristet erteilt werden.