§LBOSaar
§41

Treppenräume und Flure

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Innenliegende Treppenräume können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. In einem Gebäude mit mehreren notwendigen Treppen braucht von je zwei Treppenräumen nur einer an einer Außenwand zu liegen. In mehrgeschossigen Gebäuden können innenliegende Treppen ohne eigenen Treppenraum für die innere Verbindung von höchstens 2 Geschossen derselben Wohnung gestattet werden, wenn die Rettung aus den an ihnen liegenden Räumen im Brandfall noch auf andere Weise möglich ist.

(2)

Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Weg einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die erforderliche Breite der dazugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden. Verschläge und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen unzulässig.

(3)

Die Wände von Treppenräumen nach Absatz 1 und ihre Zugänge vom Freien müssen feuerbeständig und in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen so dick wie Brandwände sein. Verkleidungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden mit tragenden Wänden nach § 30 Abs. 3 oder 4 darf deren Bauart auch für Treppenraumwände verwendet werden.

(4)

Der obere Abschluß der Treppenräume muß den Anforderungen des Brandschutzes an die Decke über dem obersten Vollgeschoß des Gebäudes genügen. Der Treppenraum kann mit einem Glasdach überdeckt werden, wenn die Wände bis unter eine harte Bedachung führen.

(5)

Offene Gänge vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenraum herstellen, sind in ihren tragenden Teilen einschließlich der Decke über dem obersten Gang feuerbeständig herzustellen.

(6)

In Treppenräumen müssen Öffnungen zum Kellergeschoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen selbstschließende und mindestens feuerhemmende, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen selbstschließende und feuerbeständige Türen erhalten. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen dichtschließende Türen erhalten; bei Hochhäusern müssen die Türen außerdem mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei kleinen Läden oder kleinen Werkstätten in Wohngebäuden können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden.

(7)

Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Innenliegende Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen eine von der allgemeinen Beleuchtung unabhängige Beleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung) haben. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen Fenster haben.

(8)

Bei Hochhäusern müssen die Treppenräume im obersten Vollgeschoß oder über Dach sicher begehbar verbunden werden. Einer von je zwei Treppenräumen braucht nicht bis in das Erdgeschoß geführt zu werden, wenn sein unterer Ausgang in oder auf einen anderen Gebäudeteil führt, der unter der 22-m-Grenze liegt und mit einem weiteren Treppenraum in Verbindung steht, der unmittelbar ins Freie führt.

(9)

Der Sicherheitstreppenraum muß so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in ihn eindringen können. Er muß an einer Außenwand liegen oder von dem Gebäude abgesetzt sein. Ein innenliegender Sicherheitstreppenraum kann gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(10)

Kellergeschosse von Hochhäusern sowie übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Bei übereinanderliegenden Kellergeschossen kann je ein Ausgang jedes Kellergeschosses in einen gemeinsamen Treppenraum münden.

(11)

Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure, die als Rettungswege dienen, muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, selbstschließende, in Fluchtrichtung aufschlagende Türen unterteilt werden. In Hochhäusern muß jeder Teilabschnitt des Flures einen unmittelbaren Zugang zu einem Treppenraum haben und soll durch Fenster, die unmittelbar ins Freie führen, zu belichten und zu lüften sein.

(12)

Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure, die als Rettungswege dienen, sind unbeschadet der §§ 29 bis 36 in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen feuerhemmend herzustellen. Türen in den Wänden dieser Flure müssen dicht schließen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(13)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung anzubringen, die vom obersten Treppenabsatz aus zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderen Stellen aus bedient werden kann.

(14)

In Hochhäusern kann, soweit es der Brandschutz erfordert, verlangt werden, daß die Treppenräume mit Ausnahme der Sicherheitstreppenräume in Höhe der 22-m-Grenze und darüber nach jedem vierten Vollgeschoß in rauchdichte Abschnitte geteilt werden. Jeder Abschnitt ist mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu versehen, die vom Erdgeschoß und dem obersten Treppenabsatz des darunterliegenden Abschnittes aus betätigt werden kann.

(15)

Auf Einfamilienhäuser sind die Absätze 1 bis 14 nicht anzuwenden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Jede notwendige Treppe muß in einem eigenen, durchgehenden und an einer Außenwand angeordneten Treppenraum liegen. Bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen können innenliegende Treppenräume gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. In einem Gebäude mit mehreren notwendigen Treppen braucht von je zwei Treppenräumen nur einer an einer Außenwand zu liegen.

(2)

Jeder Treppenraum nach Absatz 1 muß auf möglichst kurzem Weg einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Der Ausgang muß mindestens so breit sein wie die erforderliche Breite der dazugehörigen notwendigen Treppen und darf nicht eingeengt werden. Verschläge und Einbauten aus brennbaren Baustoffen sind in Treppenräumen unzulässig. Ausnahmen sind bei geringfügigen Einbauten zulässig, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(3)

Die Wände vor Treppenräumen nach Absatz 1 und ihre Zugänge vom Freien müssen feuerbeständig und in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen so dick wie Brandwände sein. Verkleidungen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Gebäuden mit tragenden Wänden nach § 30 Abs. 3 oder 4 darf deren Bauart auch für Treppenraumwände verwendet werden.

(4)

Der obere Abschluß der Treppenräume muß den Anforderungen des Brandschutzes an die Decke über dem obersten Vollgeschoß des Gebäudes genügen. Der Treppenraum kann mit einem Glasdach überdeckt werden, wenn die Wände bis unter eine harte Bedachung führen.

(5)

Offene Gänge von den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenraum herstellen, sind in ihren tragenden Teilen einschließlich der Decke über dem obersten Gang feuerbeständig herzustellen.

(6)

In Treppenräumen müssen Öffnungen zum Kellergeschoß, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen selbstschließende und mindestens feuerhemmende, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen selbstschließende und feuerbeständige Türen erhalten. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen dichtschließende Türen erhalten; bei Hochhäusern müssen die Türen außerdem mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein sowie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei Wohngebäuden bis zu zwei Vollgeschossen und bei kleinen Läden oder kleinen Werkstätten in Wohngebäuden können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden.

(7)

Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen durch Tageslicht ausreichend erhellt werden. Treppenräume notwendiger Treppen in Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen müssen je Geschoß ein Fenster erhalten, das als Rettungsweg geeignet ist.

(8)

Bei Hochhäusern müssen die Treppenräume im obersten Vollgeschoß oder über Dach sicher begehbar verbunden werden. Einer von je zwei Treppenräumen braucht nicht bis in das Erdgeschoß geführt zu werden, wenn sein unterer Ausgang in oder auf einen anderen Gebäudeteil führt, der unter der 22-m-Grenze liegt und mit einem weiteren Treppenraum in Verbindung steht, der unmittelbar ins Freie führt.

(9)

Der Sicherheitstreppenraum muß über einen unmittelbar davorliegenden offenen Gang erreichbar sein, dessen Brüstungen feuerbeständig und ausreichend hoch sein müssen. Die Umfassungswände des Sicherheitstreppenraums dürfen Öffnungen nur ins Freie und zum offenen Gang haben.

(10)

Kellergeschosse von Hochhäusern sowie übereinanderliegende Kellergeschosse müssen mindestens zwei getrennte Ausgänge haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Bei übereinanderliegenden Kellergeschossen kann je ein Ausgang jedes Kellergeschosses in einen gemeinsamen Treppenraum münden.

(11)

Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure, die als Rettungswege dienen, muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nicht abschließbare, selbstschließende, in Fluchtrichtung aufschlagende Türen unterteilt werden. In Hochhäusern muß jeder Teilabschnitt des Flures einen unmittelbaren Zugang zu einem Treppenraum haben und soll durch Fenster, die unmittelbar ins Freie führen, zu belichten und zu lüften sein.

(12)

Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure, die als Rettungswege dienen, sind unbeschadet der §§ 29 bis 36 in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschoß feuerhemmend herzustellen. Türen in den Wänden dieser Flure müssen dicht schließen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.

(13)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen und bei innenliegenden Treppenräumen ist an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung anzubringen, die vom Erdgeschoß aus zu öffnen sein muß. Es kann verlangt werden, daß die Rauchabzugsvorrichtung auch von anderer Stelle aus bedient werden kann.

(14)

In Hochhäusern kann, soweit es der Brandschutz erfordert, verlangt werden, daß die Treppenräume mit Ausnahme der Sicherheitstreppenräume in Höhe der 22-m-Grenze und darüber nach jedem vierten Vollgeschoß in rauchdichte Abschnitte geteilt werden. Jeder Abschnitt ist mit einer Rauchabzugsvorrichtung zu versehen, die vom Erdgeschoß und dem obersten Treppenabsatz des darunterliegenden Abschnittes aus betätigt werden kann.

(15)

Auf Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnungen, sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).