§LBOSaar
§11

Einfriedigung der Baugrundstücke

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gestaltung es erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß Baugrundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen eingefriedigt oder abgegrenzt werden. Das gleiche gilt für Aufschüttungen, Abgrabungen, Lager- und Ausstellungsplätze sowie für Camping- und Zeltplätze.

(2)

Für Einfriedigungen oder Abgrenzungen, die keine bauliche Anlagen sind, gelten die §§ 14 und 21 sinngemäß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gestaltung es erfordert, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, daß Baugrundstücke entlang öffentlicher Verkehrsflächen eingefriedigt oder abgegrenzt werden.

(2)

Für Einfriedigungen oder Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die §§ 14 und 21 sinngemäß.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).