§LBOSaar
§90

Genehmigungsbedürftige Werbeanlagen und Warenautomaten

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Die Errichtung, die Aufstellung, das Anbringen und die Änderung von Werbeanlagen sind genehmigungsbedürftig, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Genehmigungs- und anzeigefrei sind

1.

Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m²,

2.

Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlußverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,

3.

Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden sind und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen.

(3)

Warenautomaten sind genehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt. Sonst sind sie genehmigungsbedürftig.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 90 Genehmigungsbedürftige, anzeigebedürftige und anzeigefreie Werbeanlagen und Warenautomaten

(1)

Die Errichtung, die Aufstellung, das Anbringen und die Änderung von Werbeanlagen sind genehmigungsbedürftig, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 qm sind anzeigebedürftig, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3)

Genehmigungs- und anzeigefrei sind

1.

Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,25 qm,

2.

Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlußverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,

3.

vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden sind und über die Gebäudeflucht nicht hinausragen.

(4)

Warenautomaten sind genehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und über die Gebäudeflucht nicht hinausragen; im übrigen sind sie genehmigungsbedürftig.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).