Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Die Errichtung, die Aufstellung, das Anbringen und die Änderung von Werbeanlagen sind genehmigungsbedürftig, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
Genehmigungs- und anzeigefrei sind
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,5 m²,
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlußverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung,
Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage fest verbunden sind und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen.
Warenautomaten sind genehmigungs- und anzeigefrei, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen und der Anbringungs- oder Aufstellungsort innerhalb der Grundrißfläche des Gebäudes liegt. Sonst sind sie genehmigungsbedürftig.