Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
(1)
Schornsteine von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe (Rauchschornsteine) sind in solcher Zahl und Lage herzustellen und so anzuordnen, daß die in den Gebäuden erforderlichen Feuerstätten ordnungsgemäß angeschlossen werden können. In Wohnungen ohne Einzelfeuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe muß für den Notfall der Anschluß für mindestens eine Feuerstätte an einen Rauchschornstein möglich sein.
(2)
Rauchschornsteine sind möglichst in Gruppen zusammenzufassen und so anzuordnen, daß sie gegen Abkühlung geschützt sind und möglichst nahe beim Dachfirst austreten. Schornsteine dürfen nicht ineinander geführt werden.
(3)
Rauchschornsteine müssen den Rauch so ins Freie führen, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Ihr lichter Querschnitt muß der Zahl, Art und Größe der anzuschließenden Feuerstätten entsprechen.
(4)
Rauchschornsteine sind lotrecht und unmittelbar von der Gründung oder von einem feuerbeständigen Unterbau aus standsicher zu errichten. Schräggeführte Rauchschornsteine können gestattet werden, wenn Zug, Standsicherheit und Reinigung nicht beeinträchtigt werden.
(5)
Rauchschornsteine müssen wärmedämmend, gegen Feuer-, Wärme- und Rauchbeanspruchung widerstandsfähig und dicht sein. Die Innenflächen müssen glatt sein und der Beanspruchung durch die Kehrgeräte widerstehen.
(6)
Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Rauchschornsteinen so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.
(7)
Für den Anschluß der Rauchrohre sind in den Wangen Öffnungen in ausreichender Zahl vorzusehen. Die Öffnungen müssen, solange Rauchrohre nicht angeschlossen sind, mit nichtbrennbaren, dauerhaften und wärmedämmenden Stoffen dicht verschlossen werden.
(8)
Rauchschornsteine müssen leicht und sicher gereinigt und auf ihren freien Querschnitt hin geprüft werden können. Reinigungsöffnungen müssen stets zugänglich sein; sie müssen dichte, widerstandsfähige und wärmedämmende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. In Wohn- und Schlafräumen, Ställen, Lagerräumen für Lebensmittel und Räumen mit erhöhter Brandgefahr dürfen keine Reinigungsöffnungen sein.
(9)
Schornsteinaufsätze können gestattet werden, wenn Zug und Reinigung nicht beeinträchtigt werden.
(10)
Rauchschornsteine aus Metall ohne wärmedämmende Ummantelung können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen und keine unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.
(11)
Besondere Anforderungen können gestellt werden
1.an Rauchschornsteine von Feuerstätten besonderer Art nach § 47 Abs. 4 Nr. 1,
2.an freistehende Schornsteine und
3.an Schornsteine in Gebäuden und in Räumen mit erhöhter Brandgefahr.
Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529
(1)
Schornsteine von Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe (Rauchschornsteine) sind in solcher Zahl und Lage herzustellen und so anzuordnen, daß die in den Gebäuden erforderlichen Feuerstätten ordnungsgemäß angeschlossen werden können. In Wohnungen ohne Einzelfeuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe muß für den Notfall der Anschluß für mindestens eine Feuerstätte an einen Rauchschornstein möglich sein.
(2)
Rauchschornsteine sind möglichst in Gruppen zusammenzufassen und so anzuordnen, daß sie gegen Abkühlung geschützt sind und möglichst nahe beim Dachfirst austreten. Schornsteine dürfen nicht ineinander geführt werden.
(3)
Rauchschornsteine müssen den Rauch so ins Freie führen, daß keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Ihr lichter Querschnitt muß der Zahl, Art und Größe der anzuschließenden Feuerstätten entsprechen.
(4)
Rauchschornsteine sind lotrecht und unmittelbar von der Gründung oder von einem feuerbeständigen Unterbau aus standsicher zu errichten. Schrägeführte Rauchschornsteine können gestattet werden, wenn Zug, Standsicherheit und Reinigung nicht beeinträchtigt werden.
(5)
Rauchschornsteine müssen ausreichend wärmedämmend, gegen Feuer-, Wärme- und Rauchbeanspruchung widerstandsfähig und dicht sein. Die Innenflächen müssen glatt sein und der Beanspruchung durch die Kehrgeräte widerstehen.
(6)
Bauteile aus brennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen müssen von Rauchschornsteinen so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.
(7)
Für den Anschluß der Rauchrohre sind in den Wangen Öffnungen in ausreichender Zahl vorzusehen. Die Öffnungen müssen, solange Rauchrohre nicht angeschlossen sind, mit nicht brennbaren, dauerhaften und ausreichend wärmedämmenden Stoffen dicht verschlossen werden.
(8)
Rauchschornsteine müssen leicht und sicher gereinigt und auf ihren freien Querschnitt hin geprüft werden können. Reinigungsöffnungen müssen stets zugänglich sein; sie müssen dichte, widerstandsfähige und ausreichend wärmedämmende Verschlüsse aus nicht brennbaren Baustoffen haben. In Wohnräumen, Ställen, Lagerräumen für Lebensmittel und Räumen mit besonderer Brandgefahr dürfen keine Reinigungsöffnungen sein.
(9)
Schornsteinaufsätze können gestattet werden, wenn Zug und Reinigung nicht beeinträchtigt werden.
(10)
Rauchschornsteine aus Stahl können bei gewerblich genutzten Gebäuden gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
(11)
Besondere Anforderungen können im Einzelfall gestellt werden
1.an Rauchschornsteine von Feuerstätten besonderer Art nach § 47 Abs. 5 Nr. 1,
2.an Feuerstätten für flüssige Brennstoffe,
3.an freistehende Schornsteine und
4.an Schornsteine in Gebäuden und in Räumen mit erhöhter Brandgefahr.
Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).