Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Eine Genehmigung kann zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden,
wenn die Genehmigung dem bestehenden zwingenden Recht widersprach und noch widerspricht,
wenn sie auf Grund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
wenn und soweit bei einer Änderung des geltenden Rechts von der Genehmigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und Tatsachen vorliegen, die nach dem neuen Recht die Versagung rechtfertigen würden, oder
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder, abgesehen von Nummer 2, der Bauaufsichtsbehörde bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung berechtigt hätten und wenn die Zurücknahme oder Einschränkung aus den in § 3 genannten Gründen erforderlich ist.
Der Bauherr kann Ersatz des Schadens in Geld verlangen, soweit ihm in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Vermögensnachteile entstanden sind, weil er Maßnahmen im Vertrauen auf die Genehmigung durchgeführt hat.
Auf Ausnahmen und Befreiungen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Auf anzeigebedürftige Vorhaben finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.