§LBOSaar
§102

Zurücknahme oder nachträgliche Einschränkung der Genehmigung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

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Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Eine Genehmigung kann zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden,

1.

wenn die Genehmigung dem bestehenden zwingenden Recht widersprach und noch widerspricht,

2.

wenn sie auf Grund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

3.

wenn und soweit bei einer Änderung des geltenden Rechts von der Genehmigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und Tatsachen vorliegen, die nach dem neuen Recht die Versagung rechtfertigen würden, oder

4.

wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder, abgesehen von Nummer 2, der Bauaufsichtsbehörde bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung berechtigt hätten und wenn die Zurücknahme oder Einschränkung aus den in § 3 genannten Gründen erforderlich ist.

(2)

Der Bauherr kann Ersatz des Schadens in Geld verlangen, soweit ihm in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Vermögensnachteile entstanden sind, weil er Maßnahmen im Vertrauen auf die Genehmigung durchgeführt hat.

(3)

Auf Ausnahmen und Befreiungen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(4)

Auf anzeigebedürftige Vorhaben finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Eine Genehmigung kann zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden,

1.

wenn die Genehmigung dem bestehenden zwingenden Recht widersprach und noch widerspricht,

2.

wenn sie auf Grund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

3.

wenn und soweit bei einer Änderung des geltenden Rechtes von der Genehmigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und Tatsachen vorliegen, die nach dem neuen Recht die Versagung rechtfertigen würden, oder

4.

wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder, abgesehen von Nummer 2, der Bauaufsichtsbehörde bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung berechtigt hätten und wenn die Zurücknahme oder Einschränkung aus den in § 3 genannten Gründen erforderlich ist.

(2)

Der Bauherr kann Ersatz des Schadens in Geld verlangen, soweit ihm in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Vermögensnachteile entstanden sind, weil er Maßnahmen im Vertrauen auf die Genehmigung durchgeführt hat.

(3)

Auf Ausnahmen und Befreiungen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(4)

Auf anzeigebedürftige Vorhaben finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).