§LBOSaar
§42

Aufzüge

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Aufzugsanlagen müssen den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften entsprechen; im übrigen müssen sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.

(2)

Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen; sie müssen sicher umkleidet sein. Aufzüge sollen möglichst nicht über Dach geführt werden.

(3)

Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden. Er muß zu lüften sein.

(4)

Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden.

(5)

Die Fahrschachtzugänge und die betretbaren Fahrkörbe müssen zu beleuchten sein.

(6)

Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden sowie bei vereinfachten Güteraufzügen, Kleingüteraufzügen, Mühlenaufzügen, Lagerhausaufzügen und Aufzugsanlagen, die den auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden.

(7)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten und Krankentragen geeignet sein muß.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

In Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten und Krankentragen geeignet sein muß.

(2)

Aufzüge müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(3)

Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Fahrschächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen; sie müssen sicher umkleidet sein. Aufzüge sollen möglichst nicht über Dach geführt werden.

(4)

Der Fahrschacht darf nur für Aufzugseinrichtungen benutzt werden; er muß zu lüften sein.

(5)

Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Fahrschachtwänden sind so herzustellen, daß Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übertragen werden kann.

(6)

Umlaufaufzüge sind in Gebäuden mit Wohnungen unzulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal bleiben außer Betracht.

(7)

Umlaufaufzüge, die ihren Zugang außerhalb des Treppenraumes haben oder die bei Hochhäusern innerhalb des Treppenraumes über der 22-m-Grenze liegen, müssen einen Vorraum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und feuerhemmenden selbstschließenden Türen aus nicht brennbaren Baustoffen haben. Dies gilt nicht für Sicherheitstreppenräume.

(8)

Die Fahrschachtzugänge und die betretbaren Fahrkörbe müssen zu beleuchten sein.

(9)

Der Maschinenraum muß von benachbarten Räumen feuerbeständig abgetrennt und über eine fest eingebaute Treppe oder Leiter zugänglich sein; Türen müssen mindestens feuerhemmend sein.

(10)

Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei unmittelbar übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei Kleinlastenaufzügen, können Ausnahmen gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen der Betriebs- und Brandsicherheit bestehen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).