§LBOSaar
§72

Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Benutzung gestellt werden. Diese können sich insbesondere erstrecken auf

1.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,

2.

die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4.

die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

5.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

6.

die Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,

7.

die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,

8.

die Lüftung,

9.

die Belichtung, Beleuchtung und Energieversorgung,

10.

die Wasserversorgung,

11.

die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und festen Abfallstoffen,

12.

die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

13.

die Anlage der Zu- und Abfahrten,

14.

die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben.

Als Nachweis dafür, daß diese Anforderungen erfüllt sind, können Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in bestimmten Zeitabständen verlangt werden.

(2)

Absatz 1 gilt insbesondere für

1.

Waren- und Geschäftshäuser,

2.

Versammlungsstätten,

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude,

4.

Krankenanstalten, Altenpflegeheime, Entbindungs- und Säuglingsheime,

5.

Schulen und Sportstätten,

6.

bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr,

7.

bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,

8.

bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,

9.

fliegende Bauten,

10.

Camping- und Zeltplätze.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

In dieser Fassung: § 72 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung

(1)

Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, so können im Einzelfalle zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Benutzung gestellt werden. Diese können sich insbesondere erstrecken auf

1.

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,

2.

die Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück,

3.

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

4.

die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

5.

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

6.

die Anordnung und Herstellung der Treppen, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,

7.

die zulässige Zahl der Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und fliegenden Bauten,

8.

die Lüftung,

9.

die Belichtung, Beleuchtung und Energieversorgung,

10.

die Wasserversorgung,

11.

die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwässern und festen Abfallstoffen,

12.

die Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge,

13.

die Anlage der Zu- und Abfahrten,

14.

die Anlage von Grünstreifen, Baum- und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben.

(2)

Absatz 1 gilt insbesondere für

1.

Waren- und Geschäftshäuser,

2.

Versammlungsstätten,

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude,

4.

Krankenanstalten, Entbindungs- und Säuglingsheime,

5.

Schulen und Sportstätten,

6.

bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung oder mit erhöhter Brand-, Zerknall- oder Verkehrsgefahr,

7.

bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind,

8.

bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem starken Abgang unreiner Stoffe verbunden ist,

9.

fliegende Bauten.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).