Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen nicht verunstalten und das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht stören. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Werbeanlagen nicht gefährdet werden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen,
einzelne Hinweisschilder oder -zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende gewerbliche Betriebe oder versteckt gelegene Stätten aufmerksam machen,
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und abgegrenzten Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken,
Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sind nur Werbeanlagen zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbungen verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.
Die Absätze 1 bis 3 gelten für Warenautomaten entsprechend.
Auf Werbemittel, die an für diesen Zweck genehmigten Säulen, Tafeln oder Flächen sowie an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen angebracht sind und auf Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.