§LBOSaar
§62

Aufenthaltsräume

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

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Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe als Aufenthaltsraum benutzt werden können. Aufenthaltsräume sind insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Gasträume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Büroräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Werkstätten. Keine Aufenthaltsräume sind insbesondere Flure, Treppenräume, Wasch- und Aborträume, Nebenräume wie Speisekammern und andere Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen, Garagen, Heizräume, Kesselräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden.

(2)

Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben.

(3)

Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend belichtet und gelüftet werden können (notwendige Fenster). Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit bestehen.

(4)

Veranden oder ähnliche Vorbauten, sowie Hauslauben (Loggien) können vor notwendigen Fenstern gestattet werden, wenn eine ausreichende Belichtung durch Tageslicht und Lüftung gewährleistet ist.

(5)

Bei Aufenthaltsräumen, deren Benutzung eine Belichtung und Belüftung nach Absatz 3 verbietet, sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Lüftungs- und lüftungstechnischen Anlagen sowie Beleuchtungsanlagen oder durch eine Vergrößerung der lichten Höhe auszugleichen. Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann anstelle einer Belichtung und Lüftung nach Absatz 3 eine Ausführung nach Satz 1 gestattet werden, wenn aus Gründen der Gesundheit und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(6)

Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe bearbeitet oder gelagert werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein. Aufenthaltsräume dürfen nicht allein von fremden Räumen aus zugänglich sein.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe als Aufenthaltsraum benutzt werden können. Aufenthaltsräume sind insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Gasträume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Büroräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Werkstätten. Keine Aufenthaltsräume sind insbesondere Flure, Treppenräume, Wasch- und Aborträume, Nebenräume wie Speisekammern und andere Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen, Garagen, Heizräume, Kesselräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden.

(2)

Aufenthaltsräume dürfen unbeschadet der §§ 64 und 65 nur in Vollgeschossen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 liegen.

(3)

Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben.

(4)

Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend belichtet und gelüftet werden können (notwendige Fenster). Geneigte Fenster sowie Oberlichte anstelle von Fenstern können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit bestehen.

(5)

Veranden oder ähnliche Vorbauten, sowie Hauslauben (Loggien) können vor notwendigen Fenstern gestattet werden, wenn eine ausreichende Belichtung durch Tageslicht und Lüftung gewährleistet ist.

(6)

Bei Aufenthaltsräumen, deren Benutzung eine Belichtung und Belüftung nach Absatz 4 verbietet, sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Lüftungs- und lüftungstechnischen Anlagen sowie Beleuchtungsanlagen oder durch eine Vergrößerung der lichten Höhe auszugleichen. Für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, kann anstelle einer Belichtung und Lüftung nach Absatz 4 eine Ausführung nach Satz 1 gestattet werden, wenn aus Gründen der Gesundheit und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

(7)

Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe bearbeitet oder gelagert werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein. Aufenthaltsräume dürfen nicht allein von fremden Räumen aus zugänglich sein.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe als Aufenthaltsräume benutzt werden können. Aufenthaltsräume sind insbesondere Wohn- und Schlafräume, Wohndielen, Wohn- und Kochküchen, Versammlungsräume, Gasträume, Unterrichtsräume, Krankenräume, Warteräume, Büroräume, Geschäftsräume, Verkaufsräume und Werkstätten. Keine Aufenthaltsräume sind insbesondere Flure, Treppenräume, Wasch- und Aborträume, Nebenräume wie Speisekammern und andere Vorrats- und Abstellräume, Trockenräume, Wasch- und Futterküchen, Garagen, Heizräume, Kesselräume, Maschinenräume sowie Räume, die zur Lagerung von Waren und zur Aufbewahrung von Gegenständen bestimmt sind, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden.

(2)

Aufenthaltsräume dürfen unbeschadet der §§ 64 und 65 nur in Vollgeschossen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 liegen.

(3)

Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben.

(4)

Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende und senkrecht stehende Fenster von solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend belichtet und gelüftet werden können (notwendige Fenster). Geneigte Fenster können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes, der Verkehrssicherheit und der Gesundheit bestehen.

(5)

Veranden oder ähnliche Vorbauten, sowie Hauslauben (Loggien) können vor notwendigen Fenstern gestattet werden, wenn eine ausreichende Belichtung durch Tageslicht und Lüftung gewährleistet ist.

(6)

Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen, deren Benutzung eine Belichtung und Lüftung nach Absatz 4 verbietet, sind die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von Klima-, Lüftungs- und Beleuchtungsanlagen oder durch eine Vergrößerung der lichten Raumhöhe auszugleichen. Bei anderen gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen, bei denen eine ausreichende Belichtung oder Lüftung nach Absatz 4 nicht möglich ist, kann an deren Stelle auch eine Ausführung nach Satz 1 gestattet werden.

(7)

Aufenthaltsräume dürfen von Räumen, in denen größere Mengen leicht brennbarer Stoffe bearbeitet oder gelagert werden, oder von Ställen aus nicht unmittelbar zugänglich sein. Aufenthaltsräume dürfen nicht allein von fremden Räumen aus zugänglich sein.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 2 gestrichen, Absätze 3 bis 7 jetzt Absätze 2 bis 6; Absatz 5 (neu): Verweisung angepasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).